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   VGH Bayern, 20.05.2010 - 12 BV 09.2090   

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VGH Bayern, 20.05.2010 - 12 BV 09.2090 (https://dejure.org/2010,53808)
VGH Bayern, Entscheidung vom 20.05.2010 - 12 BV 09.2090 (https://dejure.org/2010,53808)
VGH Bayern, Entscheidung vom 20. Mai 2010 - 12 BV 09.2090 (https://dejure.org/2010,53808)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Steuerberater ist kein förderfähiges Ausbildungsziel nach dem AFBG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 07.07.2009 - 1 BvR 1164/07

    Gleichbehandlung eingetragener Lebensgemeinschaft

    Auszug aus VGH Bayern, 20.05.2010 - 12 BV 09.2090
    Dieses Grundrecht ist verletzt, wenn durch eine Norm eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten verschieden behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können (vgl. etwa BVerfG vom 7.7.2007 FamRZ 2009, 1977).
  • VGH Baden-Württemberg, 16.03.2023 - 12 S 3676/21

    Aufstiegsausbildungsförderung für den Vorbereitungslehrgang für die

    Zur Frage, ob es sich beim Vorbereitungslehrgang für die Steuerberaterprüfung um einen gleichwertigen Fortbildungsabschluss im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz in der ab 01.08.2020 geltenden Fassung handelt (im Anschluss an den Bayerischen VGH, Beschluss vom 20.05.2010 - 12 BV 09.2090 -, juris, zu § 2 AFBG in der Fassung vom 31.10.2006, verneint).

    Fortbildungsmaßnahmen in anderen Qualifizierungswegen, wie die akademische (Weiter-) Bildung oder die Vorbereitung auf Zulassungsprüfungen der freien Berufe - wozu der Beruf des Steuerberaters gehört (vgl. § 32 Abs. 2 StBerG; Bayerischer VGH, Urteil vom 20.05.2010 - 12 BV 09.2090 -, juris Rn. 18) -, seien nicht mit dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz förderfähig.

    Es stehe im gesetzgeberischen Ermessen, wenn im Rahmen der Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz Studierende einkommensabhängig gefördert werden und die berufliche Fortbildung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz nur bis zur Meisterebene bzw. nach der jetzigen Terminologie zum "Master-Niveau" gefördert werde, und es sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Förderung der Berufsausbildung auf dieser Ebene ende (UA S. 11; vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 20.05.2010 - 12 BV 09.2090 -, juris Rn. 25).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 22.09.2016 - 6 A 10081/16

    Fahrlehrerausbildung ist keine Aufstiegsfortbildung - Keine

    Gleichwertig ist ein Fortbildungsabschluss mit den in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a AFBG genannten Abschlüssen, wenn er über dem Niveau einer Facharbeiter-, Gesellen- oder Gehilfenprüfung oder eines Berufsfachschulabschlusses liegt (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. September 2010 - 12 E 570/10 -, juris, Leitsatz und Rn. 7; BayVGH, Urteil vom 20. Mai 2010 - 12 BV 09.2090 -, juris, Rn. 17; Schubert/Schaumberg, a.a.O., § 2 AFBG Anm. 2.4).
  • VG Düsseldorf, 16.09.2021 - 1 K 3022/20

    Weiterbildung zum "Zertifizierten Berufsbetreuer - Curator de Jure"

    Entsprechend sei nach einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. Mai 2010 - 12 BV 09.2090 - ein Förderanspruch für eine Fortbildungsmaßnahme eines Steuerfachangestellten zum Steuerberater abgelehnt worden, weil der Beruf des Steuerberaters als akademische Qualifizierung erfolge.

    Das in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG vorausgesetzte Fortbildungsniveau wird durch die streitgegenständliche Maßnahme - anders als etwa im Falle einer Weiterbildung zum Steuerberater - auch nicht überschritten, vgl. Bay. VGH, Urteil vom 20. Mai 2010 - 12 BV 09.2090 - juris, Rn. 16 ff.

  • VGH Bayern, 04.06.2021 - 12 ZB 21.1168

    Aufstiegsfortbildung zum "Zertifizierten, Berufsbetreuer"

    In der Hierarchie möglicher Qualifikationen und Abschlüsse wird damit die "Meisterebene" (vgl. hierzu BayVGH, U.v. 20.5.2010 - 12 BV 09.2090 - juris, Rn. 16; siehe auch Schubert/Schaumberg, AFBG-Kommentar, § 2 Anm. 2.3) nicht verlassen, auch wenn die vermittelten Kenntnisse partiell - beschränkt auf das Rechtsgebiet des Betreuungsrechts - der Wertigkeit einer Hochschulausbildung "vergleichbar" sein mögen (siehe BGH, B.v. 12.4.2017 - XII ZB 86/16 - juris, Rn. 13), insoweit eine berufliche Weiterbildung auf Hochschulniveau angestrebt wird (§ 2 Abs. 4 PrüfO) und die Abschlussarbeit das Niveau einer (betreuungsrechtlichen) Masterarbeit erreichen soll (§ 5 Abs. 3 PrüfO).

    Ungeachtet dessen ist das Tätigkeitsfeld eines "Zertifizierten Berufsbetreuers" - anders als etwa das des Steuerberaters (vgl. hierzu BayVGH, U.v. 20.5.2010 - 12 BV 09.2090 - juris, Rn. 18) - auch nicht durch ein hohes Niveau theoretischer Kenntnisse geprägt, das im Regelfall durch den erfolgreichen Abschluss eines wirtschaftswissenschaftlichen oder rechtswissenschaftlichen Hochschulstudiums oder eines anderen Hochschulstudiums mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung erworben wird.

  • OVG Hamburg, 02.11.2021 - 4 Bf 183/20

    Förderungsfähige Fortbildungsmaßnahme an einer technischen Hochschule

    Insofern unterscheidet sich der Fall von dem, den der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 20. Mai 2020 entschieden hat und mit dem er das Weiterbildungsziel Steuerberaterin nicht als im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 AFBG förderfähig angesehen hat, weil es sich dabei um einen Abschluss oberhalb des Niveaus der Meisterebene handelt, der normalerweise nur über ein Studium erreicht wird (12 BV 09.2090, juris Rn. 16).
  • VG Düsseldorf, 05.01.2024 - 21 K 6504/21

    Aufstiegsfortbildung, Förderung, Finanzfachwirt (FH), Hochschule Schmalkalden,

    Das in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG vorausgesetzte Fortbildungsniveau wird durch die streitgegenständliche Maßnahme - anders als etwa im Falle einer Weiterbildung zum Steuerberater - auch nicht überschritten, vgl. Bay. VGH, Urteil vom 20. Mai 2010 - 12 BV 09.2090 - juris, Rn. 16 ff.
  • VG Gelsenkirchen, 03.07.2019 - 15 K 1017/18

    Aufstiegsfortbildungsförderung Transferkurzarbeitergeld Ausschlussgrund

    B.1.1 eine höhere Qualifizierung aufgrund eines höheren Wissensstands und weitergehender Befugnisse erreicht, die über dem Niveau einer Facharbeiter-, Gesellen- oder Gehilfenprüfung oder eines Berufsfach-schulabschlusses liegt, vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. September 2016- 6 A 10081/16 -, juris, Rn. 27; OVG NRW, Beschluss vom 20. September 2010 - 12 E 570/10 -, juris, Leitsatz und Rn. 7; BayVGH, Urteil vom 20. Mai 2010 - 12 BV 09.2090 -, juris, Rn. 17; Schubert/Schaumberg, a.a.O., § 2 AFBG Anm. 2.4, und über eine bloße Anpassungsfortbildung auf dem Niveau der Erstausbildung hinausgeht, vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 20. September 2010 - 12 E 570/10 -, juris, Rn. 7, was der gesetzgeberischen Intention zum AFBG entspricht.
  • VG Schwerin, 25.01.2018 - 6 A 1255/16

    Kostenerstattung im isolierten Widerspruchsverfahren; Widerspruch eines

    Von einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit nach § 167 VwGO hat das Gericht abgesehen, weil es davon ausgeht, dass der Beklagte nicht beabsichtigt, seine ohnehin nur in geringer Höhe angefallenen außergerichtlichen Kosten vor Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung zu vollstrecken (vgl. auch VGH München, Urt. v. 20.05.2010 - 12 BV 09.2090 -, juris Rn. 28).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.09.2010 - 12 E 570/10

    Bewilligung von Aufstiegsfortbildungsförderung durch Teilnahme an der

    vgl. BayVGH, Urteil vom 20. Mai 2010 - 12 BV 09.2090 -, juris; Trebes/Reifers, AFBG, Stand Juni 2010, Anm. 2.2.1 und 2.2.2; BT-Drucksache 13/3698, S. 1 und 2.
  • VG Köln, 17.01.2012 - 22 K 5520/10

    Anspruch auf Leistungen nach dem AFBG für die Teilnahme an einem Intensivkurs zur

    vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichthof (BayVGH) Urteil vom 20. Mai 2010 - 12 BV 09.2090 - juris.
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